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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teilnahme am Partnerprogramm Softcom Ltd.




nachfolgend "Softcom" genannt:

§ 1 Leistungen

Softcom betreibt die Internetplattform „Phone Cash“ mit einem Partnerprogramm sowie einem Werbe- und Abrechnungsservice und stellt ihren Kunden hierfür sowohl Telefonnummern als auch die entsprechenden Werbemittel und Contents zur Verfügung. Softcom stellt ihren Kunden nicht nur die Werbeplattform www.phonecash.tv, zur Verfügung sondern übernimmt für sie auch das Abrechnungsservice.

Softcom bietet dem Kunden in Zusammenarbeit mit weiteren Partnern, für verschiedene Länder, folgende Services an:

  • Regionale Telefonnummern für das zu bewerbende Land, Voice Files und Software zur Steuerung des Services
  • Erotiktaugliche Mehrwertnummern einschließlich Content
  • Astrodienste
  • Landingpages
  • Internationale Rufnummern
  • ein vorkonfigurierter Webseitenbaukasten (ebenfalls länderbezogen)
  • Online Statistiken
  • Bereitstellung eines Live Chat Services (Betreuung durch Operator) oder Passiv Services, dies ist abhängig von dem jeweils beworben Produkt bzw. Tarif.
  • Echtzeitstatistiken oder zeitverzögerte Statistiken – je nach Dienst
  • Bereitstellung eines Callcenters zur Abwicklung eines Live Supports bzw. einer Hotline
  • Monatliche Abrechnungen

Vertragspartner von Softcom können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen oder juristische Personen sein.

§ 1a Kundenabrechnung

Die Rechnungslegung an die Endkunden erfolgt ausschließlich über Softcom und deren Partner jeweils im eigenen Namen. Softcom und deren Partner sind berechtigt, nach erfolgloser Rechnungslegung die Forderung zur Eintreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt weiter zu geben.

Zum Zwecke der Rechnungslegung tritt der Kunde sämtliche seiner Forderungen an die Endkunden zum Inkasso ab, sodass Softcom berechtigt ist, die Rechnungslegung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.

Auskünfte über den Stand des Inkassos werden dem Kunden zu keiner Zeit gewährt. Einbringlich gemachte Gelder werden, ebenso wie die bezahlten Rechnungen, ins System eingepflegt und sind vom Kunden einsehbar bzw. finden ihren Niederschlag in der Provisionsabrechnung.

Festgehalten wird ausdrücklich, dass den Kunden keine Inkassokosten treffen.

§ 1a Rufnummernzuteilung

Dem Kunden werden, bei Verfügbarkeit, die von ihm bestellten Rufnummern seitens Softcom zur Verfügung gestellt. Diese Rufnummer steht dem Kunden bis zum Wirksamwerden einer allfälligen Kündigung oder eines berechtigten Rufnummernentzuges durch Softcom uneingeschränkt zur Verfügung. Der Kunde hat die Möglichkeit ihm zugeteilte Rufnummern wieder in den Rufnummernpool von Softcom zurück zu geben.

Wurden dem Kunden Rufnummern zugeteilt, welche er über einem Zeitraum von zwei Monaten nicht nützt, so steht es Softcom frei, diese Rufnummer dem Kunden wieder zu entziehen und in ihren Rufnummernpool einzugliedern. Ein Rufnummernentzug hindert den Kunden nicht daran, neue Rufnummern zu bestellen.

Bestellt ein Kunde fortlaufend Rufnummern, die er über längere Zeit nicht nützt, stellt dies einen Missbrauch dar, welcher Softcom berechtigt, die Geschäftsverbindung unverzüglich zu lösen.

§ 2 Vergütung

1. Der Kunde erhält eine prozentuale Vergütung (Provision) für die über die ihm überlassene(n) Rufnummer(n) einkassierten, einredefreien Beträge. Die Höhe der prozentualen Vergütung ist im Webmasterbereich einsehbar. Die anfallende MWSt. der Auszahlungen an den Kunden verbleibt bei Softcom - sofern es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt - und wird entsprechend an das zuständige Finanzamt abgeführt. Bei inländischen Unternehmen wird die MWSt. an den Kunden vergütet.

2. Die Auszahlung der Provision an den Kunden erfolgt jeweils in den ersten 15 Werktagen eines jeden Monats für den vorherigen Monat. Die Basis der Provisionsberechnung stellen die im jeweiligen Kalendermonat anfallenden Eingänge zu den dem Kunden zugewiesenen Rufnummern – sowohl aufgrund der Rechnungslegung als auch aufgrund des Mahnwesens (Inkasso).

Eine Auszahlung erfolgt nur dann, wenn die Provision mindestens € 50,00 netto beträgt oder das vom Kunden selbst in den Einstellungen gewählte Limit erreicht.

Wird die Mindestprovision oder das vom Kunden gewählte Limit nicht erreicht, verbleibt die Provision so lange auf dem Kundenkonto, bis alle Provisionen in Summe die Mindestprovision oder das vom Kunden gewählte Limit erreichen.

2a. Werden aufgrund von Verstößen des Kunden gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Regeln der Carrier Ausschüttungen von Softcom zurückgefordert oder von Vorne herein vom Carrier einbehalten, so werden diese Beträge nicht ausgeschüttet oder, wenn die Ausschüttung schon erfolgt ist, mit der nächsten Provision an den Kunden gegenverrechnet. Übersteigt die Forderung von Softcom den Provisionsanspruch des Kunden, so wird der Differenzbetrag binnen einer Woche ab Provisionsabrechnung fällig und ist unverzüglich an Softcom zu überweisen.

Unabhängig davon, ob ein Ausschüttungsbetrag von Vorne herein einbehalten oder im Nachhinein rückgefordert wurde, haftet der Kunde gegenüber Softcom für deren durch den Verstoß entstandenen Schaden. Insbesondere hat der Kunde in diesem Falle für die, die betreffende Ausschüttung betreffenden IVR-Kosten (Aufwand für die Anrufverwaltung) sowie die entsprechenden Contentkosten (zB Callcenter) aufzukommen und diese Softcom zu ersetzen.

2b.Vermittlungsprovision (Webmaster wirbt Webmaster)

Hat der Internetauftritt eines Kunden zur Folge, dass sich ein anderer Webmaster für das beworbene Produkt interessiert und dieser ebenfalls Kunde von Softcom wird, so erhält der Kunde, über dessen Vermittlung der Neuzugang erfolgte, eine Vermittlungsprovision. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist Produktabhängig und kann auf der Internetseite eingesehen werden. In diesem Referenzsystem gibt es nur eine Linie die provisioniert wird!

Die Höhe der Vermittlungsprovision kann von Softcom jederzeit einseitig angepasst werden. Eine Anpassung ist jedoch nur für nach der Anpassung erfolgter Vermittlungen wirksam.

Als neu zu werbender Partner gilt nur ein solcher, der noch in keiner Vertragsbeziehung zu Softcom steht. Über seine Internetseite eine eigene weitere Internetseite zu werben um so zu einer Vermittlungsprovision zu gelangen, ist strengstens untersagt.

Sind aufgrund eines Fehlverhaltens des vermittelten Kunden bereits erfolgte Ausschüttungen zurückzuzahlen oder erfolgt keine Ausschüttung (vgl Punkt 2a), so hat auch der Vermittler, für diesen Teil, keinen Anspruch auf die Vermittlungsprovision bzw. hat er die bereits ausgezahlte Vermittlungsprovision, auf Aufforderung, wieder zurückzuerstatten.

3. Softcom und ihre Inkassopartner behalten sich das Recht vor, auf Bezahlung von einzelnen Rechnungen von Anrufern nach eigenem Ermessen zu verzichten oder den Rechnungsbetrag zu reduzieren. Dies trifft insbesondere bei minderjährigen Anrufern zu oder wenn es Softcom oder deren Inkassopartnern zweckmäßig erscheint, um einen Zahlungseingang zu erwirken.

4. Softcom kann den o.g. Abrechnungsmodus und Tarif nach eigenem Ermessen ändern, der Kunde wird bei solchen Änderungen rechtzeitig informiert.

§ 3 Verpflichtung des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten die Anzeigen für die überlassenen Telefonnummern zu schalten und zu bewerben. Diese werden in frei gewählten Medien vom Kunden geschaltet. Für die in der Werbung getätigte Aussagen haftet ausschließlich der Kunde.

Der Kunde hat für die Werbung im Internet ausschließlich die ihm von Phone Cash angebotenen vorkonfigurierten Webseitenbausätze zu nutzen. Die ihm dazu zur Verfügung gestellten Werbegrafiken oder Linkcodes sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung hat ausschließlich in unveränderter Form und nur zur Bewerbung des mit diesem Vertrag in Verbindung stehenden Dienstes, zu erfolgen. Verwendung eigener oder jedenfalls nicht von Softcom stammender Layouts ist strengstens untersagt und stellt einen groben Verstoß gegen diesen Vertrag dar, welcher Softcom berechtigt, den Vertrag unverzüglich aufzulösen.

Der Kunde verzichtet auf Werbemaßnahmen, die gegen gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen. Der Kunde muss sich an alle bestehenden Gesetze halten und darf keine Werbemaßnahmen durchführen, die gegen geltendes Recht des jeweilig beworbenen Landes verstoßen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er allein für den Betrieb und den Inhalt seine Internetseite verantwortlich ist und haftet. Insbesondere hat er seine Internetseite frei von gesetzwidrigen oder anstößigen Inhalten zu halten

2. Verstößt der Kunde gegen diesen Vertrag, gegen Gesetze, Regelungen wie die Regeln von Telefoncarriern über die Nutzung und Bewerbung von Rufnummern und hat dies z.B. eine Abmahnungen durch den jeweiligen Carrier zur Folge, so behält sich Softcom das Recht vor, dem Kunden die entsprechende(n) Rufnummer(n) zu sperren, zu entziehen und Vergütungen bis zur Abklärung des Sachverhaltes zu stoppen.

3. Der Kunde haftet für den Inhalt der von ihm geschalteten oder generierten Anzeigen und deren Übereinstimmung mit den jeweils für das beworbene Land gültigen Gesetzen. Der Kunde verpflichtet sich, in sein Angebot keine Leistungen und Anzeigen aufzunehmen, die den Regeln für private Informationsdienstleistungen der Carrier widersprechen könnten. Beworbene Angebote dürfen weder unmittelbar noch mittelbar den jeweiligen Landesgesetzen und den Vorschriften der Carrier widersprechen. Verstöße berechtigen Softcom, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen; dies ausdrücklich ohne vorherige Abmahnung sowie unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche seitens des Kunden.

4. Der Kunde stellt Softcom von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung der Rufnummer oder den beworbenen Diensten gegen Softcom geltend machen, insbesondere wegen Schäden aufgrund Verstoßes gegen die Regeln und Bestimmungen der Rufnummerncarrier. Darüber hinaus stellt der Kunde Phone Cash und ihre Partner von allen Ansprüchen einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung frei, welche Dritte gegen Softcom wegen Verletzung von gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen oder Falschinformationen erheben.

5. Der Kunde verpflichtet sich, niemals Prozeduren zur Anwendung zu bringen, um Kunden anderer Nummern von Softcom oder anderen Personen zu seinem eigenen Vorteil zu nutzen (Abwerbung von Anrufern). Der Kunde garantiert, dass er keine unverlangte SMS- oder emailWerbung (Spam) versendet, keine irreführenden Links verwendet oder falsche email Adressen oder Daten nutzt. Es ist dem Kunden ausdrücklich jegliche Art von unlauteren Werbemaßnahmen, unabhängig vom Kommunikationsmittel, untersagt.

6. Der Kunde verpflichtet sich bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere eigenen Maßnahmen, stets lesbar und deutlich den Preishinweis anzubringen. Der Preishinweis muss den gesetzlichen Mindestanforderungen des jeweiligen Landes, insbesondere auch den Konsumentenschutzbestimmungen, genüge tragen. Eigene Werbemaßnahmen des Kunden zur Bewerbung der überlassenen Rufnummer(n) bedürfen stets zu deren Einsatz der schriftlichen Freigabe von Softcom.

Sollte sich der Kunde nicht an die geltenden Preisauszeichnungsbestimmungen halten, kann Softcom die Auszahlung verweigern und die betroffenen und vergebenen Telefonnummern blockieren, die Zahlungsverweigerung in einem solchen Fall liegt im Ermessen von Softcom und berechtigt keines Falls zu Schadenersatzforderungen des Kunden gegenüber Softcom.

7. Bei einem Verstoß des Kunden gegen Bestimmungen dieses Vertrages kann Softcom nach eigenem Ermessen die Auszahlung von Vergütungen aus solchen Werbemaßnahmen verweigern. Softcom kann die Vertragsdaten und die Kundeninformationen an nachfragende Personen, Einrichtungen, Institutionen und/oder Behörden weitergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Kunden eingeleitet wurde.

§ 4 Haftung und Mängel

1. Softcom haftet nicht für Schäden, d.h. unmittelbare oder mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenem Gewinn, die sich für den Kunden aufgrund der Aufhebung von Vereinbarungen zwischen den Partnern von Softcom, wie Rufnummerncarriern und Softcom ergeben könnten, es sei denn, Schäden des Kunden beruhen auf der von Softcom zu vertretenden schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder auf solchen ihres gesetzlichen Vertreters oder Stellvertreters.

2. Softcom haftet nicht für Schlechtleistungen, die von ihr nicht zu vertreten sind, wie z.B. höhere Gewalt, Stromausfall und Naturereignisse.

3. Bei Störungen der Servicedienste wird Softcom geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Anlagen und den Servicedienst zügig wieder funktionstüchtig zu machen. Als Störungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle erdenklichen Unterbrechungen des Dienstes unabhängig davon, ob diese beispielsweise durch Betriebsstörungen, Energieversorgungsprobleme, notwendiger Wartungsarbeiten am Server, Wechsel des Providers oder höhere Gewalt auftritt. Der Kunde kann hieraus keine wie immer gearteten Schadensersatzansprüche ableiten.

4. Wurde aufgrund des Fehlverhaltens eines Softcomkunden (Webmaster) durch einen Carrier eine Rufnummer gesperrt und entsteht einem anderen Kunden von Softcom dadurch ein Schaden, so besteht hierfür keinerlei Haftung seitens Softcom. Dem geschädigten Kunden steht es jedoch frei, sich beim Verursacher der Sperre schadlos zu halten und erhält dafür von Softcom, auf Anfrage, auch die dazu notwendigen Kundendaten.

§ 5 Vertragsbeendigung

1. Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien jeweils zum Monatsende mit einer dreiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Telefonnummern gehen mit Ablauf der Vereinbarung an Softcom kostenlos und ohne Entschädigung für den Kunden zurück.

3. Im Kündigungsfall erhält der Kunde bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei einer ordentlichen Kündigung und bis zum Einganges des Kündigungsschreibens bei Softcom bei einer außerordentlichen Kündigung die anteiligen Zahlungen, die von den ihm zugeteilten Telefonnummern generiert wurden.

§ 6 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur fristlosen Beendigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Als solche Gründe gelten insbesondere:

  • a) verstößt eine Partei gegen die Vertragsbestimmungen und Nichteinstellung der Vertragsverletzung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der anderen Partei, so steht der anderen Partei eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu.
  • b) Abgesehen von § 6 a) steht Softcom ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen der Telefoncarrier der Bestimmungen dieses Vertrages oder gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Dieses Recht wird ohne vorherige Abmahnung und unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche seitens des Kunden ausgeübt.
  • c) wird über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eingeleitet oder wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder sonstige Vermögenslosigkeit oder Kreditwürdigkeit einer Partei bekannt, so ist die andere Partei zur fristlosen Beendigung dieses Vertrages aus wichtigen Gründen berechtigt.

§ 7 Stillschweigeklausel

Die Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, die den Inhalt dieses Vertrages betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von fünf weiteren Jahren.

Von der Stillschweigeklausel ausgenommen ist die Weitergabe von Kundendaten durch Softcom aufgrund eines Vorganges gemäß § 4 Z4 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 8 Schiedsgerichtsklausel

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag untereinander oder aus den Folgen der Kündigung wollen die Parteien die ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließen und vereinbaren, dass diese Streitigkeiten durch zwei Schiedsrichter entschieden werden, wobei sich die Parteien deren Entscheidung verbindlich und ohne Rechtsmittelmöglichkeit unterwerfen. Jeweils ein Schiedsrichter wird von einer der Parteien gestellt. Kommen diese beiden Schiedsrichter zu keinem Ergebnis, so wird auf Antrag einer Partei vom Präsidenten des Höchstgerichtes von Malta ein weiterer Schiedsrichter gestellt. Die Entscheidung fällt dann durch einfache Mehrheit der Schiedsrichter.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.

§ 10 Rechtliche Vereinbarung

Für diesen Vertrag gilt maltesisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Gerichtsstand ist Valletta (Malta).

Valletta am 11.09.2009